Balkonkraftwerk nicht angemeldet? Welche Strafe kann Sie erwarten?

Balkonkraftwerke sind eine großartige Möglichkeit, um Strom zu erzeugen und damit Geld zu sparen. Sie sind aber auch eine große Investition und sollten deshalb gut überlegt werden. Ein unangemeldetes Balkonkraftwerk kann jedoch Strafen nach sich ziehen. In diesem Artikel erfahren Sie, was die Strafen für das Betreiben eines unangemeldeten Balkonkraftwerks sind.

Welche Strafen durch Nichtanmeldung bei MINI Balkonanlage?

Grundsätzlich besteht für Balkonkraftwerke oder Balkonanlagen eine Anmeldepflicht im Marktstammdatenregister. Das liegt daran, dass ein Balkonkraftwerk dem EEG – also dem Erneuerbare Energien Gesetz entspricht. Wird das Balkonkraftwerk nicht im Marktstammdatenregister eingetragen, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann nach §95 des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem Bußgeld von maximal 50.000 € bestraft werden. Was in der Realität natürlich wesentlich geringer ausfällt.

Weiterhin muss das Balkonkraftwerk je nach Zweck auch bei dem Netzbetreiber angemeldet werden. Wird das Kraftwerk für den Eigenbedarf genutzt, so fordert jedoch nicht jeder Netzbetreiber eine Anmeldung an. Eine Anmeldung muss hingegen in jedem Fall erfolgen, wenn der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird. Eine Strafe kann seitens des Netzbetreibers allerdings nur folgen, wenn dieser Ihnen nachweisen kann, dass es durch die Einspeisung des erzeugten Stroms ihres Balkonkraftwerkes zu Störungen im Netz kommt.

Eine weitere Strafe kann seitens der Bundesnetzagentur erfolgen, wenn diese ihr Balkonkraftwerk als anmeldepflichtig ansieht, Sie der Pflicht zur Anmeldung jedoch nicht nachkommen. Das Bußgeld kann hier aber in der Regel nur verhängt werden, wenn Sie eine EEG-Vergütung für den Betrieb ihres Balkonkraftwerkes in Anspruch nehmen. Nehmen Sie die Einspeise-Vergütung in Anspruch, so sollten Sie auch beachten, diese auf ihrer Steuererklärung anzugeben. Machen Sie keine Angaben auf der Steuererklärung, so kann es seitens des Finanzamtes zu einer Strafe kommen.

Balkonkraftwerk bei Bundesnetzagentur anmelden – notwendig?

Ob Sie ihr Balkonkraftwerk bei der Bundesnetzagentur anmelden müssen, hängt davon ab, für welchen Zweck Sie dieses verwenden: Eine Anmeldepflicht besteht in jedem Fall, wenn Sie den erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Kommen Sie der Anmeldepflicht nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur darauf basierend ein Bußgeld verhängen.

Nutzen Sie den erzeugten Strom jedoch ausschließlich für den Eigenbedarf, so gelten mittlerweile andere Regeln: Haben Sie Ihr Balkonkraftwerk an das Stromnetz angeschlossen und nutzen dieses ausschließlich als Eigenversorger, so sind Sie laut der Bundesnetzagentur nur auf Anfrage meldepflichtig. Daher müssen Sie sich in diesem Fall nicht um eine Anmeldung kümmern, sondern dieser nur nachkommen, wenn sich die Bundesnetzagentur bei Ihnen per Post meldet.

Beachten Sie jedoch, dass dies nur bis zu einer installierten Leistung von 1 kW gilt. In aller Regel besitzen Solaranlagen für die Steckdose beziehungsweise Balkonkraftwerke aber ohnehin nur 600 Watt.

Streit um Balkonkraftwerk in Stuttgart

In Stuttgart kam es jüngst zu einem Streit, da ein Mieter auf seinem Balkon zwei PV Module mit jeweils 300 Watt Leistung installierte. Die Vermieterin wiederum verklagte den Mieter daraufhin, denn dieser nahm laut der Vermieterin eine bauliche Veränderung an der Wohnung vor. Diese musste der Mieter grundsätzlich vornehmen, da dieser aufgrund des Balkonkraftwerkes andere Steckdosen und Zähler installieren musste.

Balkonkraftwerk-nicht-angemeldet-Bussgeld

Über den Fall wurde schließlich vor Gericht entschieden. Grundsätzlich gab der Gericht der Vermieterin recht, dass eine bauliche Veränderung in der Wohnung vorlag. Der Mieter klagte allerdings gegen die Vermieterin mit der Begründung auf den Anspruch auf eine Solaranlage im Mini-Format. Diesem Anspruch gab das Gericht letztendlich recht, denn durch die Verwendung von dem Balkonkraftwerk konnte der Vermieter nicht nur seine eigenen Energiekosten einsparen, sondern auch die des gesamten Miethauses, in welchem sich die Wohnung befand.

Mit dem Hinblick auf die angestrebte Energiewende beurteilte das Gericht das Balkonkraftwerk als objektiv vorteilhaft. So gewann der Vermieter letztendlich den Prozess. Wichtig ist das Urteil aus Stuttgart vor allem für die Zukunft, denn dieses stellt ein wichtiges Signal für alle Besitzer von Balkonkraftwerken dar, welche sich in Mietwohnungen befinden.

Balkonkraftwerk auch ohne Anmeldung betreiben

In den meisten Fällen kommen Sie um die Anmeldung von Ihrem Balkonkraftwerk nicht herum. In jedem Fall müssen Sie dieses nämlich über das Marktstammdatenregister anmelden. Kommen Sie dieser Anforderung nicht nach, so müssen Sie schlimmstenfalls mit einem Bußgeld rechnen. Die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur ist wiederum nicht zwingend notwendig: Verwenden Sie den erzeugten Strom lediglich für den Eigenbedarf, so müssen Sie schließlich nicht Ihr Balkonkraftwerk anmelden. Anmelden müssen Sie dieses aber bei der Bundesnetzagentur, wenn Sie den Strom in das Netz einspeisen und somit nicht ausschließlich für den Eigenbedarf nutzen.

Gänzlich von einer Anmeldung Ihres Balkonkraftwerkes ausgenommen sind Sie nur einem speziellen Fall: Nutzen Sie Ihr Balkonkraftwerk als sogenannte „Inselanlage“, so müssen Sie dieses nicht anmelden. Es handelt sich bei Ihrem Balkonkraftwerk Inselanlage, wenn Sie dieses nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen haben und wenn dieses den kompletten Strombedarf des Hauses abdeckt. Dies ist in erster Linie bei Häusern der Fall, welche sich fernab von der Zivilisation befinden. Beispielsweise lassen sich dazu Ferienhäuser und Wochenendhäuser zählen.

Wo und wie kann ich mein Balkonkraftwerk anmelden?

Die Anmeldung von dem Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister kann grundsätzlich online erfolgen. Es ist hier für Sie kostenlos, sich anzumelden und Ihr Balkonkraftwerk zu registrieren. Im Zuge der Anmeldung müssen Sie hier lediglich einige Fragen beantworten und schon ist die Registrierung abgeschlossen. Auch bei dem Netzbetreiber ist die Anmeldung einfach. Informieren Sie sich hier allerdings nochmal spezifisch, denn je nach Netzbetreiber kann die Anmeldung mit unterschiedlichen Regeln verbunden sein. Achten Sie außerdem darauf, die Anmeldung so schnell wie möglich durchzuführen.

Strom selbst erzeugen mit Balkonkraftwerk: Vorschriften

Bereits bei der Installation von den Mini Solaranlagen sollte einiges beachtet werden: Der Anschluss von diesen sollte nach den Vorschriften von dem VDE Verband erfolgen. Die meisten Balkonkraftwerke werden mit einem einfachen Schuko-Stecker geliefert. Der VDE Verband empfiehlt allerdings den Anschluss über eine Wieland-Dose. Es sollte weiterhin darauf geachtet werden, dass das Mini Kraftwerk nicht mehr als 1 kW Leistung aufweist, da sonst ein komplexes Anmeldeverfahren bei der Bundesnetzagentur notwendig ist. Beachten Sie außerdem die Installation von einem Zähler mit Rücklaufsperre und den Austausch des alten Zählers. Nehmen Sie den Zähler-Austausch nicht vor, so können Sie sich strafbar machen. Der Zähler mit Rücklaufsperre verhindert nämlich, dass das Ergebnis des Stromzählers verfälscht wird.

Nach den VDE Regeln sollte die Leistung pro Steckdose zudem nicht mehr als 600 Watt betragen. Dies sind zwar keine Gesetze, jedoch können bei der Missachtung dieser Regeln später Rechtsnachteile entstehen. Zu guter Letzt sollte stets die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur und dem Netzbetreiber beachtet werden, wenn das Balkonkraftwerk an das öffentliche Stromnetz angeschlossen ist.

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